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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL KuSP-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Kunstschulen mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt der Kunstschulen in Niedersachsen.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines attraktiven, zeitgemäßen und zukunftsfähigen Angebots der Kunstschulen in Niedersachsen. Die Projekte können sowohl auf die gesamte Organisation der Kunstschule abzielen als auch eine inhaltliche Schwerpunktsetzung ermöglichen.

1.3 Die Zuwendung erfolgt beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)