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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KuSP-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Die beantragten Aktivitäten müssen überwiegend in Niedersachsen stattfinden.

4.2 Im Antrag des Letztempfängers muss die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahmen nachvollziehbar begründet werden.

4.3 Dieselbe Maßnahme darf von dem Letztempfänger nicht zeitgleich in anderen Förderprogrammen des Landes Niedersachsen oder des Landesverbandes der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. beantragt oder durch diese gefördert werden.

4.4 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.2 muss mit der beantragten Maßnahme auch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Stärkung der künstlerisch-pädagogischen Qualität,

  • Eröffnung unterschiedlicher Zugänge zur Kunst,

  • Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen,

  • Stärkung des Netzwerks der Kunstschule.

4.5 Die Finanzierung der Folgekosten ist durch den Letztempfänger sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)