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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL KuSP-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde für den Erstempfänger ist das MWK.

7.3 Den schriftlichen Antrag auf Zuwendung stellt der Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. (Erstempfänger) auf Grundlage der für das Kunstschulprogramm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.4 Der Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. führt die Förderung nach den Voraussetzungen dieser Richtlinie und auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des MWK in eigener Zuständigkeit durch.

7.5 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen (u. a. Antragsformular und Antragsfristen) und die Auszahlungsanforderungen werden in einer jährlich erscheinenden Ausschreibung auf der Internetseite des Landesverbandes der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. bekannt gegeben. Die Ausschreibung ist vorab mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Der Antrag des Letztempfängers ist beim Landesverband schriftlich und fristgerecht einzureichen.

7.6 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

Die Regelung von Absatz 1 gilt auch im Verhältnis zu den Letztempfängern (Fördervertrag).

7.7 Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben und die Festlegung der jeweiligen Fördersumme erfolgt durch einen durch den Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. eingesetzten Beirat, in dem auch die Bewilligungsbehörde vertreten ist.

Der Beirat bezieht die nachfolgenden Kriterien bei der Auswahl ein:

  • Weiterentwicklungsmöglichkeit in Praxis oder Organisation (Innovation),

  • Nachhaltigkeit,

  • Realisierbarkeit,

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

7.8 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

Die Regelung von Absatz 1 gilt auch im Verhältnis zu den Letztempfängern (Fördervertrag).

7.9 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist bei kommunalen Gebietskörperschaften als Letztempfänger dem Landesverband der Kunstschulen abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes, nachzuweisen.

7.10 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen. Ein Zwischennachweis nach Nummer 6.1 ANBest-P ist nicht zu führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)