Abschnitt 5 RL KuSP-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL KuSP-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22000
5.1 Die Zuwendung wird für den Erstempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2. Die Zuwendung wird für den Letztempfänger als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 1 000 EUR und maximal 10 000 EUR. Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Bewilligungen an Gebietskörperschaften unter 25 000 EUR gewährt werden.
5.2.2 Die Zuwendung soll 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf deren Förderanteil höher sein.
5.3 Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Letztempfänger gelten nicht als ehrenamtliches Engagement i. S. dieser Vorschrift.
5.4 Zuwendungsfähig sind zusätzliche Personal-, Reise-, Fortbildungs- und Sachausgaben, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind.
5.5 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.
5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen.
5.7 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Entscheidung des Beirats nach Nummer 7.7 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)