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§ 9 NBQFG - Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs gilt die im Ausland erworbene Berufsqualifikation als gleichwertig mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung, wenn

  1. 1.

    der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,

  2. 2.

    die antragstellende Person bei einem sowohl in Niedersachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Niedersachsen nicht entgegenstehen, und

  3. 3.

    zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. 1.

    sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Berufsbildung bezieht,

  2. 2.

    die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und

  3. 3.

    die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.