§ 35 DLR-StV - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.
(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.