§ 35 DLR-StV - Personalbestand
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
Der zunächst von Deutschlandfunk, RIAS Berlin und DS Kultur übernommene Personalbestand ist von der Körperschaft im Rahmen vorhandener arbeitsrechtlicher Möglichkeiten so zurückzuführen, dass spätestens innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages eine bedarfsgerechte Planstellenzahl von höchstens 710 erreicht ist. Dabei sollen insbesondere eine Personalfluktuation sowie Vereinbarungen über einen Vorruhestand genutzt werden.