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  • ab 29.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolBKlVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolBKlVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Die Präsenz der Polizei hat eine wesentliche Wirkung auf die Innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten in Uniform als auch in Zivilkleidung im Dienst beeinflusst.

Das Tragen von Dienstkleidung dient der Erkennbarkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie der Eigensicherung. Es ist insbesondere geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.

Unter Dienstkleidung sind die zugelassenen Dienstkleidungsstücke sowie Art und Umfang der Ausstattung mit Dienstbekleidung zu verstehen. Sie ergeben sich aus den Regelungen des Bezugserlasses zu a in der jeweils geltenden Fassung.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Bekleidung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen für Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)