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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BiolV-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

6.1
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4

Für Investitionen aus Vorhaben nach Nummer 2.1.3 gilt Nummer 4.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ANBest-ELER KLARA und für Investitionen nach Nummer 2.1.4 gilt Nummer 4.2 Abs. 1 erster Spiegelstrich ANBest-ELER KLARA.

6.2
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.8

Für die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und den Abschluss von Gestattungsverträgen gilt eine Zweckbindungsfrist von mindestens 25 Jahren. Während dieses Zeitraums ist durch die Begünstigten fortlaufend und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der Zuwendungszweck weiterhin erfüllt wird.

6.3
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.9

Die Fläche ist für mindestens 25 Jahre i. S. der Zweckbestimmung zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe für den gesamten Pachtzeitraum zu zahlen. Die Pacht von Flächen im Eigentum von Gebietskörperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Naturschutzorganisationen ist ausgeschlossen.

6.4
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.10

Durch geeignete Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt des Ankaufs für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen; bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen lagerichtigen Verwendung. Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.

6.5 Die Bindungsfristen nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4 beginnen grundsätzlich mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung wird der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und gezahlte Beträge sind anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zu erstatten.

6.6 Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte ist sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vergaberegelungen zur Anwendung kommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)