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  • ab 30.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FBFNMErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Sie sind insbesondere insoweit zulässig, als im Rahmen des förderfähigen Betriebkostendefizits eine Förderung nicht von Ausgaben sondern auf Kostenbasis erfolgen kann.

6.2 Im Rahmen des als Bestandteil des Verwendungsnachweises vorzulegenden Sachberichts nach Nummer 7.3 ANBest-EFRE/ESF+ hat der Zuwendungsempfänger auch einen Nachweis über die durch das geförderte Vorhaben eingesparten CO2-Emissionen vorzulegen. Eine angemessene Ermittlungsmethodik dafür ist vor Projektstart mit der Bewilligungsstelle abzustimmen.

6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.4 Sofern im Rahmen des Vorhabens eine Förderung von Investitionen erfolgt, hat die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid einen angemessenen Zweckbindungszeitraum festzusetzen.

6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.6 Der Bewilligungsbescheid erfolgt für Angebote, die einer Genehmigung nach dem PBefG bedürfen, unter der Auflage, die Sollfahrplandaten oder Betriebszeiten an die Connect Fahrplanauskunft GmbH zu liefern. Für Ist-Daten gilt, dass diese gemäß den Vorschriften des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Vorschriften) für die Dienste AUS (Auskunftssystem), DFI (Dynamische Fahrgastinformation) und ANS (Anschlusssicherung) an die landesweite Datendrehscheibe bei der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN GmbH) zu liefern sind. Zudem sind bei Störungen oder Fahrplanänderungen die örtlich zuständigen Verbünde oder Verkehrsgemeinschaften zu informieren. Die Verkehrsunternehmen stimmen zudem der Weitergabe dieser Daten als offene Daten zu, soweit dies im Zusammenhang mit der Förderung oder für Planungszwecke des Aufgabenträgers erforderlich ist. Soweit es sich nicht um Beförderungsangebote im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG handelt, sind bei unverhältnismäßigem Aufwand Ausnahmen von Satz 1 nach Zustimmung des MW zulässig.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])‘" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

Der Zuwendungsempfänger ist zudem auf den "Marktplatz ,Intelligente Städte‘" der Europäischen Kommission hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)