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  • ab 30.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FBFNMErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie SER bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Höhe von 600 000 EUR nicht überschreiten.

5.2.2 Vorhaben nach Nummer 2.2 unterliegen der Pauschalierungspflicht gemäß Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060, soweit die förderfähigen Gesamtkosten 200 000 EUR nicht übersteigen.

Auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans, alternativ das wirtschaftlichste Angebot einer Ausschreibung, wird der gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 zu errechnende Gesamtbetrag ermittelt. Hierauf erhält der Antragsteller einen pauschalen Zuschuss in Höhe der unter Nummer 5.2 genannten Förderquote.

Im Falle der Pauschalierung auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans erfolgt die Auszahlung jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

5.3 Dauer der Förderung

Die Laufzeit beschränkt sich auf maximal 36 Monate. Eine ausnahmsweise längere Laufzeit bedarf der Zustimmung des MW.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind

  • Beratungsleistungen zur planerischen Vorbereitung, Unterstützung der Betriebsaufnahme und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung, wenn sie von unabhängigen Dritten (z. B. Gutachterinnen, Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für den Zuwendungsempfänger erbracht werden,

  • Betriebskostendefizite, die bei der Erprobung oder beim Betrieb der flexiblen Bedienformen oder alternativen Bedienungsangebote nach Nummer 2.1 entstehen, unabhängig davon, ob sie bei dem Zuwendungsempfänger selbst oder bei einer mit der Durchführung der Personenverkehrsleistung beauftragten Person entstehen. Für die Bemessung im Rahmen der Bewilligung reicht eine prognostische Ermittlung z. B. auf Basis von geeigneten Kalkulationswerkzeugen, bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Leistungserweiterungen oder Erfahrungswerten beim Betrieb gleichartiger Systeme aus. Die Abrechnung der Zuwendung erfolgt aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen jeweiligen Betriebskostendefizits, das von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist,

  • Sachausgaben für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2,

  • Ausgaben in Verbindung mit der Vorbereitung, der Aufnahme des Betriebes und dem Marketing für das Vorhaben (z. B. für Faltblätter, Zeitungsannoncen, Kampagnen, Wettbewerbe),

  • Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig (z. B. Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes von Ehrenamtlichen, Schulungskosten für Ehrenamtliche). Die Bedingung für die Anerkennung werden durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt,

  • Ausgaben für Büro- und Raumausstattung, Telekommunikationstechniken,

  • Ausgaben für Technik, einschließlich Software.

5.5 Ausschluss von Förderungen

Nicht zuwendungsfähig sind

5.5.1
der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,

5.5.2
Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,

5.5.3
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.6 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)