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  • ab 30.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FBFNMErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von flexiblen Bedienformen im ÖPNV gemäß § 1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz - im Folgenden: NNVG - mit Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (§ 7b Abs. 2 Satz 1 NNVG).

Gefördert wird auch der Betrieb alternativer Bedienungsangebote und digitaler On-Demand-Verkehre außerhalb des klassischen ÖPNV, bei dem dessen typische Merkmale, wie

  • der Einsatz großer Fahrzeuge,

  • die Fahrplanbindung,

  • die Fahrtroute mit fester Haltestellenbedienung und

  • die gewerbsmäßige Durchführung

nicht oder teilweise nicht erfüllt sind.

Davon umfasst sind auch ehrenamtliche oder gemeinschaftlich organisierte Mobilitätsangebote, z. B. zur Anbindung an Verknüpfungspunkte oder Orte mit Versorgungsinfrastruktur, sowie Kombi-Verkehre von Personenbeförderungen mit Lieferungen zur Nahversorgung.

2.2 Gefördert werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der zielgerichteten Einführung von flexiblen Bedienformen und alternativen Bedienungsangeboten nach Nummer 2.1 (Machbarkeits-/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Konzepte für Angebotsformate unter Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern, Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit).

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)