FBFNMErl,NI - Flexible Bedienformen-nachhaltige Mobilitätsangebote-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Erl. d. MW v. 21. 6. 2023 - 44-01220/0070 -

Vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)

Geändert durch Erl. vom 7. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 218)

- VORIS 93200 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 20. 12. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 89)
    - VORIS 93200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien nach Nummer 4.2Anlage

Abschnitt 1 FBFNMErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für nachhaltige und flexible Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ziel der Förderung ist es in den Pendler- und Verflechtungsräumen der Städte neue und alternative Angebote im ÖPNV zu schaffen, um den ÖPNV so attraktiv zu gestalten, dass deutlich mehr Menschen ihn für regelmäßige Fahrten nutzen. Dadurch kommt es zu einer Verlagerung des fossilbetriebenen motorisierten Individualverkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger.

Hierzu sollen Planung und Machbarkeitsstudien sowie die Einrichtung und der Betrieb zusätzlicher Verkehrsangebote, insbesondere von flexiblen Bedienformen im öffentlichen Verkehr gefördert werden. Dazu gehören auch neuartige digital gestützte On-Demand-Verkehre, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind. Die flexiblen Bedienformen sollen zu einer Verbesserung der Erreichbarkeit von Städten, Knotenpunkten und zentralen Versorgungsbereichen aus dem Umland sowie insbesondere zur Schaffung von Möglichkeiten und Anreizen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für regelmäßige Fahrten in die Zentren aus dünner besiedelten Regionen beitragen, in denen es bisher aufgrund einer räumlich und zeitlich zu schwachen Nachfrage an einem ausreichenden ÖPNV-Angebot mangelt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. 12. 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15. 12. 2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)

Abschnitt 2 FBFNMErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
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93200

2.1 Gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von flexiblen Bedienformen im ÖPNV gemäß § 1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz - im Folgenden: NNVG - mit Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (§ 7b Abs. 2 Satz 1 NNVG).

Gefördert wird auch der Betrieb alternativer Bedienungsangebote und digitaler On-Demand-Verkehre außerhalb des klassischen ÖPNV, bei dem dessen typische Merkmale, wie

  • der Einsatz großer Fahrzeuge,

  • die Fahrplanbindung,

  • die Fahrtroute mit fester Haltestellenbedienung und

  • die gewerbsmäßige Durchführung

nicht oder teilweise nicht erfüllt sind.

Davon umfasst sind auch ehrenamtliche oder gemeinschaftlich organisierte Mobilitätsangebote, z. B. zur Anbindung an Verknüpfungspunkte oder Orte mit Versorgungsinfrastruktur, sowie Kombi-Verkehre von Personenbeförderungen mit Lieferungen zur Nahversorgung.

2.2 Gefördert werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der zielgerichteten Einführung von flexiblen Bedienformen und alternativen Bedienungsangeboten nach Nummer 2.1 (Machbarkeits-/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Konzepte für Angebotsformate unter Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern, Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit).

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)

Abschnitt 3 FBFNMErl - Zuwendungsempfänger

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93200

3.1 Zuwendungen können an Aufgabenträger für den ÖPNV i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 NNVG sowie unbeschadet von dieser Aufgabenträgerschaft an Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.

Vorhaben i. S. von Nummer 2 können auch gemeinsam von mehreren Zuwendungsempfängern durchgeführt werden. Als Hauptadressat und verantwortlicher Zuwendungsempfänger fungiert ein Partner aus dem Zusammenschluss.

3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, bewilligt werden.

3.3 Einem Unternehmen, das oder einer Person nach Nummer 3.2, die einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)

Abschnitt 4 FBFNMErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1 Förderfähigkeit

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.1.1 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.1.2 Der Förderfähigkeit steht die unter Berücksichtigung der vergabe- und beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgende Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts mit dem Betrieb einer flexiblen Bedienform oder eines alternativen Bedienungsangebots nach Nummer 2.1 nicht entgegen.

4.1.3 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen in der Regel - ggf. nach einer Anmeldung oder Vorbestellung - zur öffentlichen Nutzung für jede Person offenstehen und grundsätzlich eine Bündelung individueller Fahrtwünsche ermöglichen. Vorhaben, die von vornherein ein Verkehrsangebot nur für einen geschlossenen Nutzerkreis vorsehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.1.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist eine Bestätigung des zuständigen ÖPNV-Aufgabenträgers vorzulegen, dass der mit dem Vorhaben beabsichtigte Verkehr mit bereits vorhandenen ÖPNV-Angeboten nicht befriedigend bedient werden kann und dass das Vorhaben mit dem bestehenden regionalen ÖPNV-Angebot abgestimmt ist.

4.1.5 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1, für die eine Genehmigungspflicht nach dem PBefG besteht, bedarf es für die Förderung der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG. Bei nach dem PBefG nicht genehmigungspflichtigen Beförderungsleistungen genügt die Vorlage einer formlosen Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Bestehen Zweifel über das Bestehen der Genehmigungspflicht, entscheidet das MW.

4.1.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1, für deren Erbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Betrauung erfolgt, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorzulegen, der zur Vermeidung einer Überkompensation die Berücksichtigung der Förderung bei der Ausgleichsgewährung gewährleisten muss. Alternativ ist die Vorlage eines entsprechenden Altvertrages im Rahmen der Übergangsregelung des Artikels 8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen eines Altvertrages erbringt, der die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. 6. 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) oder die Altmark-Trans-Kriterien zur Ausgleichsbemessung in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Altmark-Trans-Urteil vom 24. 7. 2003 (Aktenzeichen C 280/00) erfüllt.

4.1.7 Abweichend von Nummer 4.1.6 erfolgt die Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger für Verkehrsangebote außerhalb einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer von Genehmigungsinhaberinhaberinnen, Genehmigungsinhabern, Betriebsführerinnen oder Betriebsführern gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

4.1.8 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne - soweit vorhanden - berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020, im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.2 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.2.1
Fachliche Qualitätskriterien:

Vorlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen zum Nachweis der Substanz. Das Vorhaben

  • stellt eine Verknüpfung mit einem Umsteigeort oder mehreren Umsteigeorten zu anderen Verkehrsmitteln (Knotenpunkte) dar,

  • ermöglicht die Anbindung an Orte mit medizinischer oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur oder verknüpft die Personenbeförderung mit Lieferungen zur Nahversorgung,

  • erfolgt unter Einsatz ehrenamtlicher Personen bei Fahrdienst/Disposition,

  • ist eine Kooperation mit anderen Kommunen/Aufgabenträgern,

  • führt zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung);

4.2.2
Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung (Ökologische Nachhaltigkeit),

  • Gute Arbeit;

4.2.3
Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen:

  • Regionale Entwicklung,

  • Kooperation,

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)