§ 72 NRiG - Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften, denen mehr als 20 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angehören, aus drei Mitgliedern, im Übrigen aus einem Mitglied. 2Der Bezirksstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen jeweils aus drei Mitgliedern.