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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 70 NRiG - Bildung von Staatsanwaltsräten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Staatsanwaltsräte werden bei den Staatsanwaltschaften gebildet.

(2) Ein Bezirksstaatsanwaltsrat wird bei einer Generalstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften eines Oberlandesgerichtsbezirks gebildet.

(3) Ein Hauptstaatsanwaltsrat wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.