§ 70 NRiG - Bildung von Staatsanwaltsräten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Staatsanwaltsräte werden bei den Staatsanwaltschaften gebildet.
(2) Ein Bezirksstaatsanwaltsrat wird bei einer Generalstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften eines Oberlandesgerichtsbezirks gebildet.
(3) Ein Hauptstaatsanwaltsrat wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.