§ 74a NRiG - Budgetrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Budgeträte werden gebildet bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften. 2§ 68 Sätze 2 bis 4 und § 68b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Richtervertretungen die Staatsanwaltsvertretungen treten.
(2) Dem bei einer Generalstaatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:
- 1.
ihre Leitung,
- 2.
die oder der Beauftragte für den Haushalt,
- 3.
die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
- 4.
ein entsandtes Mitglied des Bezirksstaatsanwaltsrats und
- 5.
ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.
(3) Dem bei einer Staatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:
- 1.
ihre Leitung,
- 2.
die oder der Beauftragte für den Haushalt,
- 3.
ein entsandtes Mitglied des Staatsanwaltsrats und
- 4.
ein entsandtes Mitglied des Personalrats
(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 3 Nrn. 3 und 4 werden von der jeweiligen Staatsanwaltsvertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.