§ 74 NRiG - Mitwirkung und Beteiligungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 22 dieses Gesetzes sowie die §§ 59 bis 82 NPersVG entsprechend. 2In den Fällen des § 79 Abs. 1 NPersVG und des § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG findet § 31 entsprechende Anwendung. 3In Staatsanwaltschaften stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Staatsanwaltsrat zu. 4 § 19a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. 5Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Staatsanwaltschaften zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.