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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 77 NRiG - Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Staatsanwaltsvertretungen und Einigungsstellen keine Vorschriften enthält und nicht auf Regelungen für die Richtervertretungen verwiesen wird, sind die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.