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§ 69 ZRHO - Durchführung der formlosen Zustellung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Das zuzustellende Schriftstück ist durch den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.

(2) Die Übergabe ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst, an die in den §§ 171 und 173 ZPO bezeichneten Personen oder an eine zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigte Person zu bewirken.

(3) Dem Empfänger ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen und sich über die Annahme zu entscheiden. Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, daß er zur Annahme nicht verpflichtet sei, daß aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf die Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile erleiden könne. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht (§ 65) zu vermerken.