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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 90a NBeamtVG - Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Soweit den Versorgungsbezügen der am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde liegen, werden diese mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch die entsprechenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt; § 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.

(2) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:

  1. 1.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage.

  2. 2.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.

  3. 3.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a der Anlage.

  4. 4.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.

  5. 5.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. b der Anlage.

  6. 6.

    Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a der Anlage.

(3) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging. 2Für die Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt, wenn die Pflege über den 31. Dezember 2016 hinausging, für die Pflege bis zum 31. Dezember 2016 § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2Für die Pflege ab dem 1. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3Ist der Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege nach dem 31. Dezember 2016.

(5) Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die am 31. Dezember 2016 nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 oder 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1975 geltenden Fassung anzuwenden war, liegt abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde.