§ 15 NHintG - Benachrichtigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
- 1.
von der Hinterlegung eines Sparbuchs die Ausstellerin oder den Aussteller des Sparbuchs,
- 2.
von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
- 3.
von der Hinterlegung für eine Minderjährige oder einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,
- 4.
von der Hinterlegung für eine Betreute oder einen Betreuten oder für eine Person, bezüglich derer ein Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers anhängig ist, das zuständige Betreuungsgericht,
- 5.
von der Hinterlegung eines Bargebots im Sinne des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (im Folgenden: ZVG) das zuständige Vollstreckungsgericht,
- 6.
von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
2Benachrichtigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 1 teilt die Hinterlegungsstelle die Vornamen und die Familiennamen, die Firmenbezeichnungen sowie die Anschriften der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich den Vornamen und den Familiennamen, die letzte Anschrift und den Sterbetag der Erblasserin oder des Erblassers mit.