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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 NHintG - Benachrichtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt

  1. 1.

    von der Hinterlegung eines Sparbuchs die Ausstellerin oder den Aussteller des Sparbuchs,

  2. 2.

    von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,

  3. 3.

    von der Hinterlegung für eine Minderjährige oder einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,

  4. 4.

    von der Hinterlegung für eine Betreute oder einen Betreuten oder für eine Person, bezüglich derer ein Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers anhängig ist, das zuständige Betreuungsgericht,

  5. 5.

    von der Hinterlegung eines Bargebots im Sinne des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (im Folgenden: ZVG) das zuständige Vollstreckungsgericht,

  6. 6.

    von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.

2Benachrichtigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 1 teilt die Hinterlegungsstelle die Vornamen und die Familiennamen, die Firmenbezeichnungen sowie die Anschriften der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich den Vornamen und den Familiennamen, die letzte Anschrift und den Sterbetag der Erblasserin oder des Erblassers mit.