Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 EnSanSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf bei der Erhaltung des unbeweglichen Landesvermögens durch investive Sanierungsmaßnahmen mittelfristig fortlaufend abzubauen, die Unterbringung von Flüchtlingen durch investive Baumaßnahmen in landeseigenen Gebäuden zu ermöglichen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.