§ 2 EnSanSVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen"
- Redaktionelle Abkürzung
- EnSanSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf bei der Erhaltung des unbeweglichen Landesvermögens durch investive Sanierungsmaßnahmen mittelfristig fortlaufend abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.