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§ 2 EnSanSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen"
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf bei der Erhaltung des unbeweglichen Landesvermögens durch investive Sanierungsmaßnahmen mittelfristig fortlaufend abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.