§ 27 WO-EwZ - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. In allen Fällen der Verhältniswahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der jeweils an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass die Wahlberechtigten nur eine Stimme haben.
(4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.