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  • ab 16.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZPZARdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels und der Zwangsprostitution
Redaktionelle Abkürzung
ZPZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Dieser Gem. RdErl. bezieht sich auf Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution. Er hat die effektive Bekämpfung dieser besonders menschenverachtenden Delikte zum Ziel, die insbesondere auch für Gruppierungen der Organisierten Kriminalität ein gewinnbringendes illegales Betätigungsgebiet darstellen. Voraussetzung hierfür ist eine vertrauensvolle Kooperation der beteiligten Behörden untereinander sowie mit den Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer. Der wirksame Schutz und die professionelle Betreuung der häufig stark traumatisierten Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für deren psychosoziale Stabilisierung und mithin die erfolgreiche Durchführung von Strafverfahren, in denen den Zeugenaussagen der Betroffenen regelmäßig eine große Bedeutung zukommt. Betroffene des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung oder der Zwangsprostitution sind ausländische und deutsche Opfer, Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und Opferzeugen.

1.1 Grundsätze der Zusammenarbeit

Eine erfolgreiche Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden, Jugendämtern, Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Fachberatungsstellen sowie jeweils im Rahmen der Aufgaben nach dem ProstSchG den Gewerbe- und Ordnungsbehörden und unteren Gesundheitsbehörden erfordert Wissen und Akzeptanz der unterschiedlichen Zielsetzungen der Akteurinnen und Akteure. Es bedarf einer klaren Trennung zwischen einer polizeilichen Ermittlungsarbeit, fachlicher Beratung und psychosozialer Betreuung. Die Arbeitsgebiete, Berufsrollen und Einrichtungen müssen auch gegenüber den Betroffenen transparent sein.

1.2 Zielgruppen

Für die Belange der folgenden Regelungen werden die vier folgenden Gruppen von Betroffenen unterschieden:

1.2.1
Betroffene, die unter den Voraussetzungen der mit dem Bezugserlass in Niedersachsen verbindlich eingeführten Gemeinsamen Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen (Stand: 17. 2. 2003) in den polizeilichen Zeugenschutz aufgenommen und umfassend durch die zentrale Zeugenschutzdienststelle im LKA betreut werden. Dies betrifft insbesondere Fälle der Organisierten Kriminalität oder anderer, vergleichbar schwerer Kriminalität, in denen Zeuginnen und Zeugen, die zu einer für das Strafverfahren bedeutsamen Aussage bereit und in der Lage sind, regelmäßig einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt sind. Bei herausragenden Gefährdungssachverhalten (insbesondere in Fällen des Operativen Opferschutzes) findet die Richtlinie des LKA "Zeugenschutz und Operativer Opferschutz" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

In Fällen des Operativen Opferschutzes, die eine länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit erforderlich machen, werden polizeiliche Maßnahmen nach bundeseinheitlichen Standards über die zuständigen Koordinierungsstellen der jeweiligen Bundesländer durchgeführt,

1.2.2
Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage bereit und in der Lage sind, ohne dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den polizeilichen Zeugenschutz oder für die Durchführung zeugenschutzähnlicher Maßnahmen in Fällen des Operativen Opferschutzes (siehe Nummer 1.2.1) erfüllt sind,

1.2.3
Betroffene, die hinsichtlich ihrer Mitwirkung im Strafverfahren noch unentschlossen sind und sich in einer Bedenk- und Stabilisierungszeit, die gemäß § 59 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG mindestens drei Monate beträgt, befinden,

1.2.4
Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage endgültig nicht bereit oder nicht in der Lage sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 16. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 728)