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§ 32 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Aufsicht beschränkt sich darauf dass die Maßnahmen des Verbandes dem Gesetz und der Satzung entsprechen.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt führt die Aufsicht als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Erstreckt sich der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt der Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks) die Aufsichtsbehörde.

(4) Ein Realverband, dessen Vorstandsgeschäfte von einer Gemeinde geführt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1), untersteht der Aufsicht der für die Gemeinde zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (§ 128 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

(5) Kann durch eine aufsichtsbehördliche Maßnahme im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst begünstigt werden, so sind ihre Befugnisse insoweit durch den Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) auszuüben.