§ 33 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Realverbandes unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in seine Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Der Realverband hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften seiner Vorstandsmitglieder mitzuteilen.