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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 35 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Vorstand des Realverbandes hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen und diese der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Realverbände von der Pflicht zur Vorlage der Jahresabrechnung befreien, wenn

  1. 1.
    das Vermögen und der Umfang der Geschäfte des Realverbandes gering sind oder
  2. 2.
    der Realverband seine Rechnungen laufend durch eine geeignete Prüfstelle prüfen lässt und diese ermächtigt, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das jeweilige Prüfungsergebnis mitzuteilen.

§ 33 bleibt unberührt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Realverbänden mit erheblichem Nutzvermögen verlangen, dass diese ihre Rechnungen laufend durch eine geeignete Prüfstelle prüfen lassen.