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§ 7 NKlimaG - Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) ist das Land ergänzend zu den Zielsetzungen nach § 2 Abs. 4 NNVG verpflichtet, den Anteil von Schienenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben an den für den landeseigenen Fahrzeugpool je Kalenderjahr insgesamt beschafften Schienenfahrzeugen kontinuierlich zu erhöhen und ab dem Jahr 2025 ausschließlich Schienenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben zu beschaffen.

(2) 1Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land auch ergänzend zu der Vorgabe des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes verpflichtet, die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben besonders zu unterstützen. 2Bis zum Jahr 2035 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den Anteil von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. 3Ab dem Jahr 2035 soll das Land ausschließlich die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben fördern. 4Dabei ist der technologische Fortschritt zu berücksichtigen; Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 sind insbesondere zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf den Umfang und die Qualität des Bedienungsangebots zulässig.

(3) 1Bis zum Jahr 2030 erhöht die Landesverwaltung unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts kontinuierlich den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen, emissionsfreien oder emissionsarmen Antrieben an den Neu- und Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen je Kalenderjahr sowie die Nutzung alternativer Kraftstoffe. 2Ab dem Jahr 2030 sollen vorbehaltlich des erreichten technologischen Fortschritts und ihrer Verfügbarkeit ausschließlich Dienstkraftfahrzeuge mit sauberen, emissionsfreien oder emissionsarmen Antrieben beschafft werden. 3Soweit besondere Anforderungen an die Nutzung, Nachrüstung oder Erneuerung von Dienstkraftfahrzeugen bestehen (Spezialfahrzeuge), sind Ausnahmen von Satz 2 zulässig.