Abschnitt 2 VGO - 2. Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen Verfahren oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.
(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.
(3) Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden.