Abschnitt 4 VGO - Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Beim Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Im Übrigen (beispielsweise im Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft) erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe bundesgesetzlicher Bestimmungen.