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§ 13 NFördAVO - Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. 2Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. 3Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. 4Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. 5Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. 7Die Preise sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer Ausnahmesituation basieren. 8Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn

  1. 1.

    es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18 des Aktiengesetzes),

  2. 2.

    dem Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder

  3. 3.

    dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören.

9Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.

(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung verringern.

(3) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.