§ 14 NFördAVO - Abgabe auf Naturgas
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 5 vom Hundert und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus einer Erdöllagerstätte gefördert wird, aus der im Erhebungszeitraum mehr als 30 000 Tonnen Erdöl gefördert wurden, beträgt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 5 vom Hundert und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 3Auf Erdölgas, das aus einer anderen Erdöllagerstätte gefördert wird, wird vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 keine Förderabgabe erhoben. 4Für jedes weitere Jahr gelten die Regelungen, die in den Sätzen 1 bis 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden, bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Erdgas, das
- 1.
aus einer Lagerstätte im Bereich des Festlandsockels oder
- 2.
aus einer Lagerstätte im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen
gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe.
(3) 1Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2030 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe. 2Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.
(4) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4 500 m3/h Erdgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Sätze 1 und 4 ergebenden Abgabe.
(5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.