§ 13 NFördAVO - Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. 2Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. 3Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. 4Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. 5Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. 7Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn
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es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18 des Aktiengesetzes),
- 2.
dem Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder
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dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören.
8Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.
(2) 1Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten verringern. 2Die Pauschale beträgt 0,005661 Euro/m3 Naturgas für das Jahr 2009. 3Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst und auf sechs Stellen hinter dem Komma berechnet. 4Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind.
(3) Für Naturgas, das im Bereich der Küstengewässer oder des Festlandsockels gewonnen wird, können die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung bis zur Küstenlinie von dem jeweiligen Bemessungsmaßstab abgesetzt werden, soweit sie die Pauschale übersteigen.
(4) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.