§ 10 NKlimaG - Flächen für den Küsten- und Hochwasserschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.