Abschnitt 62 UVollzO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Gefangenen oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht.
(3) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen (Nrn. 63 und 64) ordnet der Richter an. 2In dringenden Fällen (Nr. 5) kann sie der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufig anordnen. 3Vorläufige Anordnungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Richters, die unverzüglich einzuholen ist (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO).
(4) 1Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, so ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.