Abschnitt 64 UVollzO - Fesselung
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
1Der Gefangene darf gefesselt werden, wenn
- 1.die Gefahr besteht, dass er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
- 2.er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Gefangenen und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
- 3.die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. 2Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein (§ 119 Abs. 5 StPO).
2In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 3Im Interesse des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 4Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
5Die Anordnung der Fesselung trifft der Richter. 6Wird in dringenden Fällen von anderen Beamten die Fesselung verfügt, so ist unverzüglich die nachträgliche Zustimmung des Richters einzuholen (Nr. 62 Abs. 3).