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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UVollzO - Dringende Fälle

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufige Maßnahmen treffen. 2Sie bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO).