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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 66 UVollzO - Verlegung in eine andere Anstalt

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

Hält der Anstaltsleiter bei den besonderen Verhältnissen seiner Anstalt die Gewähr für eine sichere Verwahrung oder die Verhinderung von Gewalttätigkeiten, Selbstmord oder Selbstbeschädigung nicht für gegeben, so hat er beim Richter auf die Verlegung des Gefangenen in eine geeignete Vollzugsanstalt hinzuwirken.