Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 63 UVollzO - Arten der zulässigen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:

  1. 1.
    verstärkte Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und seines Haftraums;
  2. 2.
    Beobachtung bei Nacht, wenn nötig, verbunden mit abgeschirmter Dauerbeleuchtung des Haftraums;
  3. 3.
    vorsichtige Arbeitszuteilung, insbesondere Verbot der Arbeit mit gefährlichen Werkzeugen und außerhalb des Haftraums;
  4. 4.
    Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht- oder Selbstmordversuch zu fördern;
  5. 5.
    Versagung oder Entzug der Befugnis, eigene Kleidung und Wäsche zu benutzen;
  6. 6.
    Beschränkung oder zeitweiliger Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien;
  7. 7.
    Beschränkung und, abgesehen vom Verkehr mit dem Verteidiger, ausnahmslose Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt;
  8. 8.
    Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum;
  9. 9.
    Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände.

(2) Zu einer schärferen Sicherungsmaßnahme soll nur gegriffen werden, wenn eine mildere keinen Erfolg verspricht.