Abschnitt 63 UVollzO - Arten der zulässigen Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
- 1.verstärkte Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und seines Haftraums;
- 2.Beobachtung bei Nacht, wenn nötig, verbunden mit abgeschirmter Dauerbeleuchtung des Haftraums;
- 3.vorsichtige Arbeitszuteilung, insbesondere Verbot der Arbeit mit gefährlichen Werkzeugen und außerhalb des Haftraums;
- 4.Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht- oder Selbstmordversuch zu fördern;
- 5.Versagung oder Entzug der Befugnis, eigene Kleidung und Wäsche zu benutzen;
- 6.Beschränkung oder zeitweiliger Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien;
- 7.Beschränkung und, abgesehen vom Verkehr mit dem Verteidiger, ausnahmslose Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt;
- 8.Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum;
- 9.Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände.
(2) Zu einer schärferen Sicherungsmaßnahme soll nur gegriffen werden, wenn eine mildere keinen Erfolg verspricht.