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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 61 UVollzO

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1Der Gefangene, seine Sachen und sein Haftraum dürfen jederzeit durchsucht werden. 2Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.