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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL MuFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des Musiklandes Niedersachsen (RL Musikförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL MuFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf der Internetseite des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht an das MWK zu senden.

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung einer Auswahlkommission, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten der Musikszene zusammensetzt. Vertreterinnen und Vertreter des MWK nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

7.5.1 Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen,

  • Professionalität,

  • künstlerische Qualität,

  • überregionale Bedeutung und Ausstrahlung oder Reichweite des Projekts und Landesbezug,

  • Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken),

  • dramaturgische Schlüssigkeit des künstlerischen Konzepts,

  • Kooperationen oder Vernetzung mit anderen zur Durchführung des Vorhabens,

  • Publikumserschließung,

  • Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote,

  • Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität),

  • Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung,

  • spartenübergreifende und/oder neuartige Veranstaltungsformate,

  • Orientierung an Honoraruntergrenzen (HUG),

  • Abdeckung von Städten und ländlichen Räumen in der Fläche,

  • Pflege der Tradition.

7.5.2 Einer Förderung nach Nummer 1.1.4 wird darüber hinaus als Kriterium die Zusammenarbeit mit qualifizierten, anerkannten Gesangspädagoginnen und Gesangspädagogen, Solistinnen und Solisten sowie Orchestern und Ensembles zugrunde gelegt.

7.6 Für Auszahlungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes.

Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.7 Eine Auszahlung des gemäß Nummer 7.6 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat.

7.8 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 432)