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  • ab 10.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NuklSpGefAb - 7. Meldewege

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen werden von den Polizeibehörden gemäß Nr. 1.1.3 des RdErl. des MI vom 18.9.1996 (Nds. MBl. S. 1866) gemeldet. Die nach Nr. 4 zu beteiligenden Stellen werden jeweils von den Polizeibehörden oder dem Lagezentrum beim MI unterrichtet.

Das gleiche gilt, wenn bei einem Gewerbeaufsichtsamt, dem NLÖ oder dem MU eine Anzeige nach den §§ 79 oder 80 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eingeht.