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§ 17 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule ist nur eine Einrichtung geeignet, die

  1. 1.

    im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist oder

  2. 2.

    Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs und hauptsächlich pflegerische Leistungen erbringt.

(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.

(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    eine Fortbildung, die einer Weiterbildung nach Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3.1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen entspricht, absolviert hat und über praktische und theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung im Umfang von 40 Stunden verfügt, die von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigt wurde,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

  3. 3.

    ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG oder der Berufsbezeichnung nach § 1 des Altenpflegegesetzes besitzt,

  4. 4.

    die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält oder eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt,

  5. 5.

    vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen eine nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe oder zur Pflegedienstleitung absolviert hat oder

  6. 6.

    vor dem 1. November 2017 als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig war.