§ 1 NuWGPersVO - Regelungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGPersVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Diese Verordnung regelt
- 1.
die Anforderungen an die persönliche Eignung
- a)
der Heimleitung und der sonstigen Beschäftigten in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen und
- b)
der Heimleitung in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen
und
- 2.
die Anforderungen an die fachliche Eignung
- a)
der Heimleitung in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG,
- b)
der Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und
- c)
der Fachkräfte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG.
2Die Verordnung legt zudem den Anteil der Fachkräfte am vorhandenen Personal in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG fest.