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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 NuWGPersVO - Fachkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGPersVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Fachkräfte sind

  1. 1.

    im Bereich Pflege

    1. a)

      Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

    2. b)

      Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

    3. c)

      Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

    4. d)

      Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

  2. 2.

    im Bereich Therapie

    1. a)

      Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten,

    2. b)

      Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten,

    3. c)

      Logopädinnen und Logopäden,

    4. d)

      Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,

    5. e)

      Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

    6. f)

      Psychologinnen und Psychologen,

  3. 3.

    im Bereich soziale Betreuung

    1. a)

      Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter sowie Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter, wenn in der Einrichtung nach deren Konzeption hauswirtschaftliche Tätigkeiten unter Einbeziehung der Bewohnerinnen und Bewohner verrichtet werden,

    2. b)

      Pädagoginnen und Pädagogen,

    3. c)

      Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

    4. d)

      Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

    5. e)

      die in den Nummern 1 und 2 genannten Fachkräfte,

  4. 4.

    im Bereich sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung und Therapie von Menschen mit Behinderungen

    1. a)

      Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,

    2. b)

      Erzieherinnen und Erzieher,

    3. c)

      Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

    4. d)

      Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

    5. e)

      die in den Nummern 2 und 3 Buchst. a bis d genannten Fachkräfte.

(2) 1Fachkräfte sind auch

  1. 1.

    Personen, die eine gleichwertige mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, wenn in der Ausbildung oder im Studium Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Funktion und Tätigkeit einer Fachkraft erworben worden sind,

  2. 2.

    Personen, die am 1. Januar 2019 als Fachkraft beschäftigt sind, und

  3. 3.

    Personen, die mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde als Fachkraft beschäftigt werden.

2Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung als Fachkraft mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.