(1) Als Heimleitung und als sonstige Beschäftigte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen und als Heimleitung in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen sind Personen persönlich nicht geeignet, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
2.
wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben oder die persönliche Freiheit, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs - StGB -), Untreue (§ 266 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
3.
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
4.
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 NuWG nicht beachtet werden,
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist.
(3) Als Heimleitung ist insbesondere auch persönlich nicht geeignet, wer
1.
wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist, oder
2.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 NuWG oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Bundeslandes mehr als zweimal rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden ist, wenn der letzte Bußgeldbescheid vor weniger als fünf Jahren rechtskräftig geworden ist und zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldbescheide jeweils weniger als fünf Jahre liegen.
(4) 1Betreiberinnen und Betreiber haben sich vor Aufnahme der Beschäftigung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung nach Aufnahme der Beschäftigung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. 2Dem erweiterten Führungszeugnis stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), anzuerkennen sind. 3Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Sind die Unterlagen nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden.
(5) Bei Beschäftigten in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG, die weder Heimleitung noch Pflegedienstleitung sind, stehen Straftaten nach Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2019 begangen wurden, der persönlichen Eignung nur entgegen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass die Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Absatz 1).