§ 141 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Ersucht eine ausländische Behörde um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel die Akten nicht abgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchende Behörde es nicht vorziehe, die Akten abzugeben.