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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JABVFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Redaktionelle Abkürzung
JABVFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden an den Bildungsveranstaltungen soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein. Die Altersbegrenzung gilt nicht für Jugendgruppenleitende in verantwortlicher Funktion.

4.2 Die Bildungsveranstaltungen müssen überwiegend von Teilnehmenden aus Niedersachsen besucht werden.

4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct) und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch oder anderen Jugendwerken gefördert werden.

4.4 Die Bildungsveranstaltungen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf angemessen berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. November 2022 (Nds. MBl. S. 1695)