§ 15 AktO-SG - Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-SG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit dem Zusatzzeichen "PKH" unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren.